Unfallversicherung
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Wie hoch sind die Entschädigungssummen bei verschiedenen Invaliditätsgraden?

Maßgeblich für die Leistungshöhe ist der Grad der Invalidität. Die volle Leistung erhält nur, wer zu 100% invalide ist.

Der Grad der Invalidität des Unfallopfers wird auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens oder nach der sog. Gliedertaxe bemessen. Je nach Schwere der Verletzung zahlt der Versicherer einen bestimmten Prozentsatz der vereinbarten Versicherungssumme.

Als feste Invaliditätsgrade nach der Gliedertaxe (Bestandteil der Allgemeinen Versicherungsbedingungen) werden bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit angenommen, z.B.

  • der Sehkraft: beider Augen 100%, eines Auges 50%,
  • des Gehörs: auf beiden Ohren 60%, auf einem Ohr 30%,
  • des Geruchs: 10%,
  • des Geschmacks: 5%,
  • eines Armes: im Schultergelenk 70%, bis oberhalb des Ellenbogens 65%, unterhalb des Ellenbogens 60%,
  • einer Hand: im Handgelenk 55%, eines Daumens 20%, eines Zeigefingers 10%, eines anderen Fingers 5%,
  • eines Beines: über Mitte des Oberschenkels 70%, bis Mitte des Oberschenkels 60%, bis unterhalb des Knies 50%, bis Mitte des Unterschenkels 45%,
  • eines Fußes: im Fußgelenk 40%, einer großen Zehe 5%, einer anderen Zehe 2%.

Nach entsprechend geringeren Prozentsätzen berechnen die Versicherer die Invaliditätsleistung bei Teilverlusten oder Funktionsbeeinträchtigung.

Sind mehrere Organe oder Funktionen betroffen, addieren sich die einzelnen Invaliditätsgrade maximal auf 100%.

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