Rechtsschutzversicherung
Rechtsschutzversicherung
Was Sie über das "Kleingedruckte" wissen sollten
Wartezeiten
Die Bedingungen der Rechtsschutzversicherungen sehen eine Wartezeit von drei Monaten vor. Dies dient dem Risikoschutz der Versicherung – ansonsten würde jeder, der einen konkreten Rechtsstreit auf sich zukommen sieht, rasch eine Rechtsschutzversicherung abschließen. Wen der tatsächliche oder behauptete Verstoß also innerhalb dreier Monate nach Beginn der Versicherung liegt, besteht bei bestimmten Arten des Rechtsschutzes kein Versicherungsschutz.
Sofortigen Rechtsschutz gibt es in folgenden Bereichen:
- Straf-Rechtsschutz
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
- Beratungs-Rechtsschutz
- Schadenersatz-Rechtsschutz
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
- Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgrund eines Kauf- oder Leasingvertrages bezüglich eines fabrikneuen Fahrzeuges
Wann entfällt die Wartezeit noch?
Wenn für das gleiche Risiko bei einer anderen Gesellschaft ein gleichartiger Vertrag bestanden hat und das neue Vertragsverhältnis lückenlos an das Ende des Vorvertrages anschließt, entfällt die Wartezeit. Das gilt auch, wenn Sie bislang in einem Vertrag der Eltern, des Ehegatten oder des Lebenspartners mitversichert waren.
Wann lässt sich die Rechtsschutzversicherung kündigen?
- Ordentliche Kündigung
Die Kündigung kann ohne Begründung drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit ausgesprochen werden. Ansonsten verlängert sich der Vertrag um ein weiteres Jahr.
- Schadenfallkündigung
Wenn der Versicherer den Rechtsschutz ablehnt, obwohl er laut Vertragsvereinbarung zur Leistung verpflichtet ist, können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle, sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer nach Anerkennung der Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen. Kündigen Sie im Schadensfall, muss die die Kündigung dem Versicherer spätestens einen Monat nach Zugang der Ablehnung des Rechtsschutzes gemäß Absatz 1 oder Anerkennung der Leistungspflicht gemäß Absatz 2 zugegangen sein.
Was Sie über das "Kleingedruckte" wissen sollten
Wartezeiten
Die Bedingungen der Rechtsschutzversicherungen sehen eine Wartezeit von drei Monaten vor. Dies dient dem Risikoschutz der Versicherung – ansonsten würde jeder, der einen konkreten Rechtsstreit auf sich zukommen sieht, rasch eine Rechtsschutzversicherung abschließen. Wen der tatsächliche oder behauptete Verstoß also innerhalb dreier Monate nach Beginn der Versicherung liegt, besteht bei bestimmten Arten des Rechtsschutzes kein Versicherungsschutz.
Sofortigen Rechtsschutz gibt es in folgenden Bereichen:
- Straf-Rechtsschutz
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
- Beratungs-Rechtsschutz
- Schadenersatz-Rechtsschutz
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
- Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgrund eines Kauf- oder Leasingvertrages bezüglich eines fabrikneuen Fahrzeuges
Wann entfällt die Wartezeit noch?
Wenn für das gleiche Risiko bei einer anderen Gesellschaft ein gleichartiger Vertrag bestanden hat und das neue Vertragsverhältnis lückenlos an das Ende des Vorvertrages anschließt, entfällt die Wartezeit. Das gilt auch, wenn Sie bislang in einem Vertrag der Eltern, des Ehegatten oder des Lebenspartners mitversichert waren.
Wann lässt sich die Rechtsschutzversicherung kündigen?
- Ordentliche Kündigung
Die Kündigung kann ohne Begründung drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit ausgesprochen werden. Ansonsten verlängert sich der Vertrag um ein weiteres Jahr.
- Schadenfallkündigung
Wenn der Versicherer den Rechtsschutz ablehnt, obwohl er laut Vertragsvereinbarung zur Leistung verpflichtet ist, können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle, sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer nach Anerkennung der Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen. Kündigen Sie im Schadensfall, muss die die Kündigung dem Versicherer spätestens einen Monat nach Zugang der Ablehnung des Rechtsschutzes gemäß Absatz 1 oder Anerkennung der Leistungspflicht gemäß Absatz 2 zugegangen sein.
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Was Sie über das "Kleingedruckte" wissen sollten
Wartezeiten
Die Bedingungen der Rechtsschutzversicherungen sehen eine Wartezeit von drei Monaten vor. Dies dient dem Risikoschutz der Versicherung – ansonsten würde jeder, der einen konkreten Rechtsstreit auf sich zukommen sieht, rasch eine Rechtsschutzversicherung abschließen. Wen der tatsächliche oder behauptete Verstoß also innerhalb dreier Monate nach Beginn der Versicherung liegt, besteht bei bestimmten Arten des Rechtsschutzes kein Versicherungsschutz.
Sofortigen Rechtsschutz gibt es in folgenden Bereichen:
- Straf-Rechtsschutz
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
- Beratungs-Rechtsschutz
- Schadenersatz-Rechtsschutz
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
- Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgrund eines Kauf- oder Leasingvertrages bezüglich eines fabrikneuen Fahrzeuges
Wann entfällt die Wartezeit noch?
Wenn für das gleiche Risiko bei einer anderen Gesellschaft ein gleichartiger Vertrag bestanden hat und das neue Vertragsverhältnis lückenlos an das Ende des Vorvertrages anschließt, entfällt die Wartezeit. Das gilt auch, wenn Sie bislang in einem Vertrag der Eltern, des Ehegatten oder des Lebenspartners mitversichert waren.
Wann lässt sich die Rechtsschutzversicherung kündigen?
- Ordentliche Kündigung
Die Kündigung kann ohne Begründung drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit ausgesprochen werden. Ansonsten verlängert sich der Vertrag um ein weiteres Jahr.
- Schadenfallkündigung
Wenn der Versicherer den Rechtsschutz ablehnt, obwohl er laut Vertragsvereinbarung zur Leistung verpflichtet ist, können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle, sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer nach Anerkennung der Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen. Kündigen Sie im Schadensfall, muss die die Kündigung dem Versicherer spätestens einen Monat nach Zugang der Ablehnung des Rechtsschutzes gemäß Absatz 1 oder Anerkennung der Leistungspflicht gemäß Absatz 2 zugegangen sein.
Was Sie über das "Kleingedruckte" wissen sollten
Wartezeiten
Die Bedingungen der Rechtsschutzversicherungen sehen eine Wartezeit von drei Monaten vor. Dies dient dem Risikoschutz der Versicherung – ansonsten würde jeder, der einen konkreten Rechtsstreit auf sich zukommen sieht, rasch eine Rechtsschutzversicherung abschließen. Wen der tatsächliche oder behauptete Verstoß also innerhalb dreier Monate nach Beginn der Versicherung liegt, besteht bei bestimmten Arten des Rechtsschutzes kein Versicherungsschutz.
Sofortigen Rechtsschutz gibt es in folgenden Bereichen:
- Straf-Rechtsschutz
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
- Beratungs-Rechtsschutz
- Schadenersatz-Rechtsschutz
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
- Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgrund eines Kauf- oder Leasingvertrages bezüglich eines fabrikneuen Fahrzeuges
Wann entfällt die Wartezeit noch?
Wenn für das gleiche Risiko bei einer anderen Gesellschaft ein gleichartiger Vertrag bestanden hat und das neue Vertragsverhältnis lückenlos an das Ende des Vorvertrages anschließt, entfällt die Wartezeit. Das gilt auch, wenn Sie bislang in einem Vertrag der Eltern, des Ehegatten oder des Lebenspartners mitversichert waren.
Wann lässt sich die Rechtsschutzversicherung kündigen?
- Ordentliche Kündigung
Die Kündigung kann ohne Begründung drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit ausgesprochen werden. Ansonsten verlängert sich der Vertrag um ein weiteres Jahr.
- Schadenfallkündigung
Wenn der Versicherer den Rechtsschutz ablehnt, obwohl er laut Vertragsvereinbarung zur Leistung verpflichtet ist, können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle, sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer nach Anerkennung der Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen. Kündigen Sie im Schadensfall, muss die die Kündigung dem Versicherer spätestens einen Monat nach Zugang der Ablehnung des Rechtsschutzes gemäß Absatz 1 oder Anerkennung der Leistungspflicht gemäß Absatz 2 zugegangen sein.
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