Rechtsschutzversicherung
Rechtsschutzversicherung
Wann lässt sich die Rechtsschutzversicherung kündigen?
Ordentliche Kündigung
Die Kündigung kann ohne Begründung drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit ausgesprochen werden. Ansonsten verlängert sich der Vertrag um ein weiteres Jahr.
Schadenfallkündigung
Wenn der Versicherer den Rechtsschutz ablehnt, obwohl er laut Vertragsvereinbarung zur Leistung verpflichtet ist, können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen.
Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle, sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer nach Anerkennung der Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen.
Kündigen Sie im Schadensfall, muss die die Kündigung dem Versicherer spätestens einen Monat nach Zugang der Ablehnung des Rechtsschutzes gemäß Absatz 1 oder Anerkennung der Leistungspflicht gemäß Absatz 2 zugegangen sein.
Wann wird die Kündigung wirksam? Gibt es Kündigungsfristen?
Kündigen Sie als Versicherungsnehmer, wird die Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Sie können die Versicherung jedoch auch zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam machen.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
Wird der Vertrag gekündigt, hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Wenn der Versicherer die Beiträge anhebt, ohne den Versicherungsschutz zu verbessern, können Sie unter Umständen vorzeitig kündigen (Kündigung nach einer Prämienerhöhung).
Dabei kommt es darauf an, wann der Vertrag geschlossen wurde:
Vertragsabschluß vor dem 01.01.1991: Bei einer Beitragserhöhung von mehr als 15% gegenüber dem Vorjahr oder 30% in den letzten drei Versicherungsjahren beträgt die Kündigungsfrist einen Monat.
Vertragsabschluß zwischen dem 01.01.1991 und dem 24.06.1994: Bei Beitragserhöhungen um mehr als 5% gegenüber dem Vorjahr oder um mehr als 25% gegenüber der Erstprämie gilt eine Kündigungsfrist von ebenfalls einem Monat.
Vertragsabschluß ab dem 29.07.1994: Nach jeder Beitragserhöhung beträgt die Kündigungsfrist einen Monat. Vertragslangläufer: Alle Verträge, die ab dem 25.06.1994 für mehr als fünf Jahre abgeschlossen wurden, haben ein generelles Kündigungsrecht zum Ende des fünften Versicherungsjahres und danach zum Ende jedes weiteren, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten erforderlich ist.
Tod des Versicherungsnehmers: Stirbt der Versicherungsnehmer, so gilt der Versicherungsschutz für die mitversicherten Angehörigen noch bis zur nächsten Beitragsfälligkeit. Der Versicherungsvertrag endet anschließend zu diesem Zeitpunkt automatisch, ohne dass eine Kündigung nötig ist. Auf Wunsch kann der Vertrag jedoch auch übernommen werden.
Profitieren auch Sie von unserem besonderen Online-Service und lassen Sie sich online Ihre persönliche Vergleichsliste von uns berechnen.
Wenn Ihnen eines der Vergleichsangebote zusagt, so haben Sie auch die Möglichkeit dieses bequem und direkt online zu beantragen.
