Private Krankenvollversicherung
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Private Krankenvollversicherung

Krankenvollversicherung

Besonderheiten der Krankenversicherung

Wartezeiten

Der Versicherungsschutz in der Krankenversicherung beginnt mit dem im Versicherungsschein vermerkten Zeitpunkt, jedoch:

  • in der Krankheits- und Krankentagegeldversicherung nach Abschluss des Vertrages und nicht vor Ablauf der Wartezeiten,
  • in der Pflegepflichtversicherung nicht vor Zahlung des ersten Beitrages und nicht vor Ablauf der Wartezeit.

Sinn und Zweck der Wartezeit ist, dass Kunden nicht eine Krankheit feststellen und daraufhin erst eine Versicherung abschließen - eventuell zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegende Krankheiten unterliegen so nicht sofort einer Leistungspflicht.

Allgemeine und besondere Wartezeit

Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate und bezieht sich auf fast alle Versicherungsfälle.

Die besondere Wartezeit ist auf acht Monate festgelegt und gilt für Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz, Kieferorthopädie und Entbindung.

In der Pflegepflichtversicherung beträgt die Wartezeit ab dem 01.01.2000 fünf Jahre.

Unter besonderen Umständen jedoch wird auch auf die allgemeine Wartezeit verzichtet:

  • Nach einem Unfall entfällt die allgemeine Wartezeit für die Krankheitskosten-, Krankenhaus- und Krankentagegeldversicherung
  • In der Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeld- und Krankentagegeldversicherung kann nach Vorlegung eines ärztlichen Zeugnisses u.U. auf Wartezeiten verzichtet werden.
  • Für Ehegatten entfällt die allgemeine Wartezeit in der Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung, wenn ein Partner mindestens seit drei Monaten versichert ist und eine gleichartige Versicherung innerhalb von zwei Monaten nach Eheschließung abgeschlossen wird.
  • Für seit der Geburt mitversicherte Kinder entfallen alle Wartezeiten in der Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung. Der Versicherungsschutz darf jedoch nicht über dem des Elternteils liegen.
  • In der Pflegepflichtversicherung beginnt der Versicherungsschutz für Neugeborene unmittelbar nach der Geburt, wenn ein Elternteil die Wartezeit erfüllt hat.

Anrechnung der Wartezeit

Wartezeiten können bei einem Wechsel von der Gesetzlichen in die Private Krankenversicherung angerechnet werden, wenn

  • eine ununterbrochene Vorversicherungszeit in der GKV nachgewiesen werden kann,
  • der Schutz in der PKV in unmittelbaren Anschluss zur GKV steht und
  • der Antrag beim Versicherer innerhalb von zwei Monaten nach Ende der Vorversicherung gestellt wird.

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Geschlecht:  
männlich   weiblich
 
Geburtsdatum: (TTMMJJJJ)  
 
Berufsstatus:  
 
Versicherungsbeginn: 
 Tag    Monat    Jahr
 
Tarifwahl:  
inkl. Tarife neue Bundesländer
 
Gewünschte Selbstbeteiligung (SB):  
ohne SB
beitragsoptimiert 
bis EUR
 
Zahn:  
 
 
Stationär:  
 
Pflegepflicht:  
mit Pflegepflicht
beitragsfrei
kein Pflegepflichttarif
 
Krankentagegeld:
 
Berufsgruppe:  
A   B   C
 
Pro Tag:  ab dem Tag  
 
Pro Tag:  ab dem Tag  
 
Pro Tag:  ab dem Tag  
 
Krankenhaustagegeld: 
Pro Tag
 
Gesellschaftsfilter: