KFZ Versicherung
KFZ Versicherung
Kann die Schadenfreiheitsklasse bei einem Fahrzeugwechsel übernommen werden?
Bei einem Fahrzeugwechsel wird der mit dem bisherigen Fahrzeug erworbene Rabatt nur dann übernommen werden, wenn es sich bei dem neuen Fahrzeug um ein Kfz derselben oder einer „höheren“ Fahzeugklasse handelt. Die Fahrzeugklassen gestalten sich wie folgt:
- Obere Fahrzeugklasse: Omnibusse, alle Kraftfahrzeuge des gewerblichen Güterverkehrs, Sonderfahrzeuge außer Krankenwagen
- Mittlere Fahrzeugklasse: Personenmietwagen, Taxis, Güterkraftfahrzeuge im Werkverkehr
- Untere Fahrzeugklasse: Personenkraftwagen (PKW), Lieferwagen, Krafträder, Kraftroller, Krankenwagen, Campingfahrzeuge
Beispiele:
Sie wollen statt eines Motorrades nun einen PKW versichern. Da beide Fahrzeuge der unteren Fahrzeugklasse angehören, kann der Schadenfreiheitsrabatt übernommen werden.
Wollen Sie hingegen ein Taxi gegen einen Lieferwagen tauschen, ist die Anrechnung nicht möglich, weil sich das Taxi in einer höheren Fahrzeugklasse als der Lieferwagen befindet.
Ersteinstufung von Fahrzeugen
Bei der Ersteinstufung von Fahrzeugen gilt es zu unterscheiden zwischen der Einstufung von Fahranfängern und einer Zweitwageneinstufung.
Zweitwageneinstufung
Einstufung SF 1/2 (Haftpflicht 115%, Vollkasko 115%)
Ein Vertrag zur Versicherung eines Zweitwagens kann in die Schadensfreiheitsklasse SF 1/2 eingestuft werden wenn
- auf den Ehegatten des Versicherungsnehmers bereits ein PKW zugelassen ist, der zu diesem Zeitpunkt in eine Schadenfreiheitsklasse eingestuft ist und nicht bereits Schäden eingetreten sind, die im folgendem Kalenderjahr zu einer Rückstufung in eine Schadensklasse oder in Klasse 0 führen würden und
- auf denselben Versicherungsnehmer bereits ein PKW zugelassen ist, der zu diesem Zeitpunkt in eine Schadenfreiheitsklasse eingestuft ist, und nicht bereits Schäden eingetreten sind, die im folgenden Kalenderjahr zu einer Einstufung in eine Schadensklasse oder in Klasse 0 führen würden,
- der Versicherungsnehmer nachweist, dass er aufgrund einer gültigen Fahrerlaubnis, die von einem Mitgliedsstaat der EU, der Schweiz, Norwegen, USA, Kanada oder Japan erteilt wurde, seit mindestens einem Jahr zum Führen von PKW oder von Krafträdern, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, berechtigt ist; der Nachweis ist zu führen;
- für den Versicherungsnehmer nicht bereits ein weiterer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag für einen PKW besteht oder bestand, der sich in einer Schadensklasse oder in Klasse 0 befindet bzw. befand oder aufgrund von Schäden im folgenden Kalenderjahr in eine Schadenklasse oder in Klasse 0 eingestuft wurde; der Nachweis ist zu führen.
- wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er aufgrund einer gültigen Fahrerlaubnis, die von einem Mitgliedsstaat der EU, der Schweiz, Norwegen, USA, Kanada oder Japan ausgestellt wurde, seit drei Jahren zum Führen von Personenkraftwagen oder von Krafträdern, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, berechtigt ist und
Einstufung SF 3 (Haftpflicht 70%, Vollkasko 75%)
Ein Vertrag kann in die Schadensfreiheitsklasse SF 3 eingestuft werden wenn
- das Erstfahrzeug (PKW) für den Versicherungsnehmer oder dessen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebendem (Ehe-) Partner versichert und mindestens in die Schadensfreiheitsklasse 3 eingestuft ist und nicht bereits Schäden eingetreten sind, die zu einer Rückstufung im folgenden Kalenderjahr in eine niedrigere Schadensfreiheitsklasse als SF 3 führen würden und
- das Erst- und Zweitfahrzeug jeweils nur vom Versicherungsnehmer und dessen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender (Ehe-) Partner privat genutzt wird und beide mindestens 25 Jahres alt sind und das Zweitfahrzeug nicht mehr als 25.000 km pro Jahr gefahren wird und
- der Versicherungsnehmer nachweist, dass er aufgrund einer gültigen Fahrerlaubnis, die von einem Mitgliedsstaat der EU, der Schweiz, Norwegen, USA, Kanada oder Japan ausgestellt wurde, seit einem Jahr zum
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