Bauherrenhaftpflichtversicherung
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Bauherrenhaftpflichtversicherung

Bauherrenhaftpflichtversicherung

Was leistet eine Bauherrenhaftpflicht?

Eine Bauherrenhaftpflichtversicherung schützt den Bauherren während der Bauzeit als Eigentümer des Grundstücks und des entstehenden Bauwerks. Es besteht Versicherungsschutz wenn der Bauherr seine:

  • Verkehrssicherungspflicht (Baustelle, Zufahrt, Materiallager)
  • Auswahlpflicht (er muß geeignete Architekten und Handwerker auswählen)
  • Überwachungspflicht (Unfallgefahr auf der Baustelle)

nicht ausreichend ausübt.

Als Bauherr tragen Sie auch das Risiko, das Schäden an dem entstehenden Bauwerk unvorhergesehen eintreten können.

Eine Bauleistungsversicherung ( früher Bauwesenversicherung ) ist vergleichbar mit einer Kaskoversicherung für das enstehende Bauwerk. Sie umfaßt alle Beschädigungen und Zerstörungen an Bauleistungen und Baumaterial, die während der Bauzeit auf der Baustelle unvorhergesehen eintreten.

Unvorhergesehen bedeutet, daß der Schaden für den Auftraggeber und die beauftragten Unternehmer oder deren Repräsentanten trotz dem jeweiligen Fachwissen nicht vorhergesehen werden konnten. Schäden durch Diebstahl von Sachen, die mit dem Gebäude bereits fest verbunden sind und Brand, Blitzschlag, Explosion können eingeschlossen werden. Das Glasbruchrisiko nach Einsatz der Scheiben ist ebenfalls versichert.

Die häufigsten Schadenursachen sind ungewöhnliche oder außergewöhnliche Naturereignisse, Konstruktions-, Material-, und Ausführungsfehler, unbekannte Eigenschaften des Baugrunds, sowie fahrlässige, böswillige und vorsätzliche Handlung Dritter.

Nicht versichert sind reine Leistungsmängel ( z. B. Pfuscharbeit ), Diebstahl oder Einbruchdiebstahl lagernder Materialien, Schäden durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muß.

Die Versicherungssumme muß die gesamten Herstellungskosten einschliesslich aller Zulieferungen und Eigenleistungen des Bauherrn umfassen.

Wussten Sie auch, daß Sie als Bauherr gegenüber den Handwerkern haften ? Laut §7,VOB,Teil B (Verdingungsordnung für Bauleistungen) hat der Bauhandwerker für das nicht abgenommene Gewerk nach einem Schaden erneuten finanziellen Anspruch für die erneute Erstellung.

Nicht der Handwerker hat das finanzielle Problem des Schadens, sondern Sie als Bauherr.

Der Beitrag für die Bauleistungsversicherung kann anteilig auf die Handwerker umgelegt werden. Im übrigen ist der Beitrag als Werbungskosten abzugsfähig.

Resümee:

Kein Bau ohne Bauleistungs- und Bauherrenhaftpflichtversicherung

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